Wieder in 2024: Vorabpauschale

Wertsteigerungen von Investmentfondsanlagen werden seit der Investmentsteuerreform 2018 jährlich und nicht erst beim Verkauf besteuert. Dies geschieht durch die sogenannte Vorabpauschale, deren Höhe sich nach dem von der Bundebank veröffentlichten Basiszinssatz richtet. In den Jahren 2021 und 2022 war dieser negativ – dadurch fiel keine Vorabpauschale für Anleger an. Für 2023 wuden 2,55 Prozent festgelegt. Seit Januar wird nun von den Fondsgesellschaften die entsprechende Steuer auf die Vorabpauschale 2023 direkt an das Finanzamt abgeführt.

Wieder in 2024: Vorabpauschale